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Diese Seite wurde automatisch von eTranslation, dem maschinellen Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission, übersetzt — ohne menschliche Überprüfung. Im Zweifelsfall gilt die portugiesische Originalfassung. Portugiesisches Original ansehen

Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Funktionsweise des EGMR, die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einzelbeschwerde und die Verfahrensvorschriften.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde 1953 durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichtet, um die Achtung der darin anerkannten Grundrechte durch die Vertragsstaaten zu überwachen. Der portugiesische Staat ratifizierte die EMRK erst am 9. November 1978.

Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg, Frankreich, kann jedoch ad hoc und aus Gründen der Zweckmäßigkeit seine Aufgaben in jedem anderen Mitgliedstaat des Europarats wahrnehmen. Es hat zwei Amtssprachen, Französisch und Englisch, aber in ordnungsgemäß genehmigter Weise können Verfahrensschriftstücke in der Amtssprache einer der Parteien erfolgen. Er setzt sich aus 47 Richtern aus jedem Vertragsstaat zusammen, die zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht den Staat vertreten, in dessen Namen sie gewählt wurden.

Im Gegenzug unterscheidet die EMRK zwei Arten von Beschwerden: der zwischenstaatliche Staat, der von einem Vertragsstaat gegen einen anderen Vertragsstaat formuliert wurde, und der Einzelne. Hierauf werden wir unsere Aufmerksamkeit richten und abgrenzen, wer, unter welchen Umständen und wie eine Beschwerde beim EGMR eingereicht werden kann, wie der Fall vorgehen wird und welche Entscheidungen sich daraus ergeben können.

Wer und unter welchen Umständen kann beim EGMR Beschwerde einlegen?

Jede natürliche Person, Nichtregierungsorganisation oder Personengruppe, die sich als Opfer einer Verletzung der in der EMRK oder ihren Protokollen anerkannten Rechte durch einen Vertragsstaat betrachtet, kann beim EGMR eine individuelle Beschwerde einreichen. Zu den durch die EMRK geschützten Rechten und Freiheiten gehören das Recht auf Leben, auf ein faires Verfahren, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Meinungs- und Gedankenfreiheit, auf Gewissen und Religion sowie auf Schutz des Eigentums. Die EMRK verbietet unter anderem Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Zwangsarbeit, willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung und Diskriminierung bei der Ausübung der darin verankerten Rechte und Freiheiten.

Beschwerden werden immer gegen einen Vertragsstaat erhoben, der solche Rechte verletzt hat, und niemals gegen eine natürliche Person oder gegen Staaten, die die EMRK nicht ratifiziert haben.

Beschwerden können zunächst persönlich oder durch einen Vertreter eingereicht werden. Die Vertretung ist erst ab der Mitteilung der Beschwerde an die ersuchte Gegenpartei obligatorisch, sofern nichts anderes beschlossen wurde. Der Vertreter muss ein Rechtsanwalt sein, der befugt ist, in einem Vertragsstaat zu praktizieren, in einem dieser Vertragsstaaten ansässig ist und eine der Amtssprachen des EGMR (Französisch oder Englisch) angemessen versteht, auch wenn er sich darin nicht ausdrücken kann.

Der Zugang zum EGMR wurde vereinfacht, um sicherzustellen, dass alle Personen, die eine Entscheidung eines Vertragsstaats erhalten, die gegen die in der EMRK verankerten Rechte verstößt, Beschwerde einlegen können. Infolgedessen ist das Verfahren kostenlos und der Antragsteller muss nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein.

Ebenso kann der Antragsteller unentgeltliche Prozesskostenhilfe beantragen, wenn er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten ganz oder teilweise zu decken. Ein solches Ersuchen kann erst gestellt werden, nachdem die Beschwerde beim EGMR eingereicht wurde, insbesondere nachdem der ersuchte Vertragsstaat zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat, oder, wenn er diese nicht einreicht, nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Beschwerde. Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, um nicht nur die Honorare der repräsentativen Anwälte zu decken, sondern auch Reise- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Ausgaben, die dem Antragsteller oder dem bestellten repräsentativen Anwalt entstehen.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

Beschwerden können dem EGMR nur in Bezug auf Verletzungen der in der EMRK enthaltenen Rechte und Verbote und unter der Voraussetzung vorgelegt werden, dass der Staat, der gegen die EMRK verstoßen hat, sie ratifiziert hat. Darüber hinaus müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

    in der portugiesischen Rechtsordnung ist in der Regel der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz des Rechtsmittels;

  • Frist für die Einreichung

    Einreichung der Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der endgültigen internen Entscheidung;

  • Erhebliche Schäden

    das Vorliegen einer erheblichen Schädigung des Antragstellers aufgrund der Verletzung seiner Rechte durch den Vertragsstaat.

  • Folgen des Fehlens von Bedingungen

    Das Fehlen einer dieser Bedingungen führt dazu, dass die Beschwerde vom EGMR als unzulässig zurückgewiesen wird. Gleiches gilt für jede offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Beschwerde.

Darüber hinaus dürfen Beschwerden nicht anonym oder identisch mit einem anderen Fall sein, der zuvor vom EGMR geprüft oder bereits bei einer anderen internationalen Einrichtung eingereicht wurde, ohne dass neue Tatsachen hinzugefügt werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt dazu, dass der EGMR den Fall nicht anhört.

Formale Anforderungen der Beschwerde

Beschwerden werden durch Ausfüllen eines Formulars eingereicht, das online auf der offiziellen Website des EGMR abrufbar ist. Telefonische Beschwerden sind nicht zulässig.

Das Formular wird heruntergeladen, ausgedruckt, ordnungsgemäß ausgefüllt und entweder vom Antragsteller oder vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder gegebenenfalls von ihrem Vertreter unterzeichnet. Sie ist dann per Post an folgende Adresse zu senden:

Postversandadresse

The RegistrarEuropean Court of Human Rights Council of Europe67075 Strasbourg CedexFRANCE

Versandfrist

Bei der Berechnung der Frist von vier Monaten ab dem Tag der Verkündung der endgültigen Entscheidung durch das nationale Gericht wird der mit einem Poststempel ordnungsgemäß beglaubigte Tag der Absendung der Beschwerde berücksichtigt.

Obligatorische Angaben auf dem Formular

Die Beschwerde muss alle in den Feldern des Formulars angeforderten Informationen enthalten und folgende Angaben enthalten:

  • Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Antragstellers und bei juristischen Personen vollständiger Name, Gründungs- oder Registrierungsdatum, amtliche Registrierungsnummer (falls zutreffend) und amtliche Anschrift des Antragstellers;
  • gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und FAX-Nummer sowie E-Mail-Adresse seines Vertreters;
  • wenn der Antragsteller vertreten ist, das Datum und die Originalunterschrift des Antragstellers im Feld des Vertretungsgenehmigungsformulars; Dieses Feld muss auch die Originalunterschrift des Vertreters tragen, aus der hervorgeht, dass er das Sponsoring akzeptiert.
  • den Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet;
  • eine knappe und verständliche Darstellung des Sachverhalts;
  • eine knappe und verständliche Darstellung des geltend gemachten Verstoßes/der geltend gemachten Verstöße gegen das Übereinkommen und der zugrunde liegenden Begründung; e
  • eine knappe und verständliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die Zulässigkeitskriterien erfüllt.
  • Strukturempfehlungen

    Zusätzlich zu diesen Anforderungen wird auch empfohlen, den Text nach Titeln oder Kapiteln zu gliedern, die sich auf „Fakten“, „Erläuterung mutmaßlicher Verstöße“ und „Informationen über die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und die Einhaltung der in Art. 35.º Abs. 1 [der EMRK] festgelegten Frist“ beziehen. Der Zweck des Beschwerdeformulars besteht darin, für sich allein gültig zu sein und die Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit zu erleichtern. Selbst wenn es zulässig ist, ein beigefügtes Dokument mit höchstens 20 Seiten beizufügen, um die im Formular beschriebene Tatsache und Begründung zu ergänzen, muss es daher alle relevanten Informationen zur Beschwerde enthalten.

  • Dokumente und Datenschutz

    Zusammen mit dem Formular sollten alle Unterlagen, die für den Nachweis der angeprangerten Entscheidungen relevant sind (z. B. eine Kopie der von den nationalen Gerichten erlassenen Entscheidungen), die beschriebenen Tatsachen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alle verfügbaren inländischen Mittel ausgeschöpft und die im Übereinkommen vorgeschriebene Frist eingehalten hat, aufgenommen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, so sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Person, die die Beschwerde eingereicht hat, qualifiziert war und über die hierfür erforderlichen Befugnisse verfügte. Wünscht der Antragsteller nicht, dass seine Identität öffentlich bekannt gemacht wird, was aufgrund der Bekanntmachung der Akte die Regel ist, so hat er dies ausdrücklich zu begründen.

Die Nichteinhaltung einer dieser Anforderungen kann dazu führen, dass der EGMR die Beschwerde nicht prüft, für unzulässig erklärt oder gegebenenfalls zurückweist.

Verfahren

Die Verfahren vor dem EGMR durchlaufen zwei verschiedene Phasen: die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde und die Prüfung ihrer Begründetheit oder Begründetheit.

Phase 1Prüfungsphase der Zulässigkeit der Beschwerde

Je nach Fall kann der EGMR in Ausschüssen, die aus drei Richtern bestehen, in Kammern, die aus sieben Richtern bestehen, oder in einem Gesamtgericht, das aus 17 Richtern besteht, als Einzelrichter tätig werden.

Ist die Beschwerde ohne weitere Prüfung offensichtlich unzulässig, so kann jeder einzelne Richter, der nicht im Namen des an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaats gewählt wurde, sie für unzulässig erklären. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Stellt der Einzelrichter dagegen fest, dass die Beschwerde zulässig ist, so verweist er sie zur Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.

Besteht hierzu eine gefestigte Rechtsprechung des EGMR, so entscheidet der Ausschuss einstimmig sowohl über die Zulässigkeit der Beschwerde als auch über deren Begründetheit. Ebenso wird dieses Urteil rechtskräftig sein.

Wurde eine Beschwerde noch nicht für unzulässig erklärt und hat der Ausschuss keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, so entscheidet die Kammer gesondert über die Zulässigkeit und die Hauptsache.

Somit kann die Kammer die Beschwerde unverzüglich für unzulässig erklären oder ganz oder teilweise schließen. Alternativ dazu unterrichtet die Kammer die Regierung des ersuchten Staates, sich zur Zulässigkeit der Beschwerde zu äußern, worauf der Antragsteller anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Auch in diesem Stadium kann die Kammer beschließen, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, auch wenn dies nicht die Regel ist, und auf jeden Fall eine begründete Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde treffen.

Rechtsprechung des EGMR

Zur Veranschaulichung dessen, was über die möglichen Entscheidungen des EGMR gesagt wurde, gibt es nun zwei Urteile, die sich aus Beschwerden gegen den portugiesischen Staat ergeben.

  • Rechtssache Pretescu gegen Portugal
    Urteil vom 03.12.2019

    Daniel Andrei Pretescu gegen Haftbedingungen

    Daniel Andrei Pretescu, rumänischer Staatsangehöriger, erhob gegen den portugiesischen Staat Klage, weil er in portugiesischen Gefängnissen unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen unter Verstoß gegen Art. 3 º EMRK eine wirksame Freiheitsstrafe verbüßt haben soll.

    Zusammenfassend brachte der Antragsteller vor, dass die Zellen, in denen er inhaftiert gewesen sei, überfüllt seien, schlechte Hygienebedingungen, keine Heizung im Winter und keine Privatsphäre in den Badezimmern biete. Außerdem forderte sie eine angemessene Entschädigung in Höhe von 15 000 EUR (fünfzehntausend Euro) für den immateriellen Schaden.

    Im Gegenzug stellte der portugiesische Staat klar, dass die Zellen alle mit Badezimmern ausgestattet seien, zu denen ein Waschbecken, eine Toilette, eine Dusche und der Zugang zu heißem Wasser gehörten, die durch eine kleine Wand getrennt seien. Er stellte auch klar, dass der Angeklagte höchstens mit 8 Personen (in derselben Zelle) zurückgezogen war und dass die Tatsache, dass die Zellen nicht mit Klimaanlagen ausgestattet waren, auf die fehlende Notwendigkeit angesichts des Klimas des Landes zurückzuführen war. Nach Prüfung der Beschwerde erließ der EGMR nach Überlassung der Empfehlung an den portugiesischen Staat, allgemeine Maßnahmen zu ergreifen, um die Haftbedingungen für Gefangene sowie den Zugang zu Rechtsbehelfen zu gewährleisten, die die Fortsetzung einer mutmaßlichen Verletzung ihrer Rechte verhindern würden, folgende Entscheidung:

    „DIE AUSGEZEICHNETEN GRUNDLAGEN NACH ABSCHNITT, NACH UNANIMITÄT:

    1. lehnt den Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf der Grundlage der von den Parteien erzielten gütlichen Einigung ab;
    2. die Beschwerde für zulässig zu erklären;
    3. stellt fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 º des Übereinkommens während des Zeitraums von 376 nicht aufeinanderfolgenden Tagen vorlag, in denen der Kläger im Gefängnis des PJ Lissabon einen individuellen Raum von weniger als 3 m ² hatte;
    4. stellt fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 º des Übereinkommens während des Zeitraums von 385 nicht aufeinander folgenden Tagen vorlag, in denen der Kläger im Gefängnis des PJ Lissabon einen individuellen Raum zwischen 3 und 4 m ² hatte;
    5. gibt an, dass es während der sechsunddreißigtägigen Frist (zwischen dem 13. Juli 2012 und dem 19. August 2012) zu einem Verstoß gegen Artikel 3 º des Übereinkommens gekommen sei, während dessen der Kläger im Gefängnis der PJ von Lissabon über einen individuellen Raum von mehr als 4 m ² verfügt habe;
    6. gibt an, dass es während des Zeitraums von 18 Tagen (zwischen dem 17. Oktober 2014 und dem 5. November 2014) einen Verstoß gegen Artikel 3 º des Übereinkommens gegeben habe, in dem der Kläger im Gefängnis von Pinheiro da Cruz über einen individuellen Raum von weniger als 3 m ² verfügt habe;
    7. 7. Sagt
      dass der ersuchte Staat dem Kläger innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil gemäß Artikel 44 º Absatz 2 des Abkommens rechtskräftig wird, einen Betrag von 15 000 EUR (15 000 EUR) zuzüglich etwaiger Steuern für immaterielle Schäden zu zahlen hat;
      ab dem Tag des Ablaufs dieses Zeitraums bis zur tatsächlichen Zahlung wird dieser Betrag um einen einfachen Zinssatz erhöht, der dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank in diesem Zeitraum entspricht, zuzüglich drei Prozentpunkten;
    8. den Antrag auf angemessene Entschädigung für den überschüssigen Teil zurückweist.“
  • Rechtssache Walisisch und Silva Canha gegen Portugal
    Urteil vom 30.08.2022

    Eduardo Welsh und Gil Silva Canha für Meinungsfreiheit

    Eduardo Pedro Welsh und Gil da Silva Canha, beide portugiesische Staatsbürger, reichten beim EGMR eine Beschwerde gegen den portugiesischen Staat ein, weil er ihr in Artikel 10 º EMRK verankertes Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt hatte.

    Kurz gesagt, die Kläger, Journalisten einer lokalen satirischen Zeitung Madeiras, Garajau, veröffentlichten drei Artikel über eine strafrechtliche Untersuchung, die zu dieser Zeit über die Verwaltung des Hafens von Madeira stattfand. Diese basierten auf anderen Nachrichten, die bereits von anderen nationalen Zeitungen mit größerer Popularität veröffentlicht wurden, nämlich Diário de Notícias und Sol Zeitung.

    L. S., ein bekannter Geschäftsmann und Mitglied des Verwaltungsrats der privaten Gesellschaft, die den Hafen von Madeira verwaltete, erhob jedoch Klage beim Tribunal Judicial da Comarca da Madeira (Bezirksgericht Madeira) und machte geltend, dass die darin abgegebenen Erklärungen seine Ehre und seinen Ruf ernsthaft beeinträchtigten. Das Gericht der 1ª-Instanz entschied daher, eine Entschädigung in Höhe von 30.000 Euro (dreißigtausend Euro) für den von L.S. erlittenen immateriellen Schaden zu gewähren, die natürlich von Welsh und Silva Canha zu zahlen ist.

    Mit der Berufung vor dem Berufungsgericht von Lissabon wurde die Entschädigung auf 15 000 Euro (fünfzehntausend Euro) reduziert, da nur zwei der drei veröffentlichten Artikel als Schäden für die Ehre und den Ruf von L.S. angesehen wurden.

    Da es sich lediglich um Satire in einer zu diesem Zweck geschaffenen Lokalzeitung handele, beschwerten sich die Journalisten beim EGMR und machten zusammenfassend geltend, dass trotz der Tatsache, dass die Entscheidung der nationalen Gerichte auf dem Gesetz beruhe und ein legitimes Ziel verfolge, eine solche Verletzung der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei. Im Gegenteil machte der portugiesische Staat geltend, dass ein solcher Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht nur gerechtfertigt, sondern auch erforderlich sei, um die Ehre und den Ruf der anderen Partei zu schützen.

    Angemessener Rechtsschutzantrag von Antragstellern:

    • 15 000 EUR (fünfzehntausend Euro) für materielle Schäden, entsprechend der Entschädigung, die L.S. gemäß der Entscheidung der nationalen Gerichte gezahlt wurde;
    • 3 238,50 EUR (dreitausendzweihundertachtunddreißig Euro und fünfzig Cent) für die Kosten der Verfahren vor den nationalen Gerichten;
    • 3 000 Euro (dreitausend Euro) Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem EGMR.

    Der EGMR seinerseits hat sich mit der Notwendigkeit einer solchen Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft befasst. Sie kam zu dem Schluss, dass L.S. auf Madeira als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gilt, so dass er sich freiwillig einer öffentlichen Kontrolle seines Berufs aussetzte, dass die veröffentlichten Artikel als von öffentlichem Interesse angesehen werden, nicht in Bezug auf sein Privatleben, sondern nur auf sein Berufsleben, und dass die Aussagen auf anderen Zeitungen von größerem nationalem Ansehen beruhten, auf die in den Artikeln indirekt Bezug genommen wurde, was zum guten Glauben der jeweiligen Autoren führte. Hinzu käme die Tatsache, dass die Lokalzeitung nicht über eine große Anzahl von Lesern verfügt und sich auf 500 Exemplare reduziert, die auf Madeira verteilt werden, und die Tatsache, dass es sich naturgemäß um eine Satirezeitung handelt. Der EGMR hat daher folgende Entscheidung getroffen:

    „DIE GRÜNDE DIESES AUSSCHUSSES DURCH UNANIMITÄT:

    1. die Beschwerde für zulässig zu erklären;
    2. kommt zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen Artikel 10.º des Übereinkommens vorliegt;
    3. kommt zu dem Schluss, dass die Feststellung einer Zuwiderhandlung als solche eine angemessene Befriedigung des den Klägerinnen entstandenen immateriellen Schadens darstellt;
    4. 4. Schlußfolgerung:
      dass der ersuchte Staat den Antragstellern innerhalb von drei Monaten gemeinsam die folgenden Beträge zahlt: i) 15 000 EUR (fünfzehntausend Euro) zuzüglich etwaiger Steuerbeträge für Sachschäden; ii) 3 238,50 EUR (dreitausendzweihundertachtunddreißig Euro und fünfzig Cent) zuzüglich etwaiger Steuerbeträge für Kosten und Aufwendungen;
      ab dem Tag des Ablaufs dieses Dreimonatszeitraums bis zur tatsächlichen Zahlung wird dieser Betrag um einen einfachen Zinssatz erhöht, der dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank in diesem Zeitraum entspricht, zuzüglich drei Prozentpunkten;
    5. den Antrag auf angemessene Entschädigung für den überschüssigen Teil zurückweist.“